Bitte wenden Sie sich bei Fragen an Frau Rak Tel. 07071 130-130
Zwischen den Vereinen
Tanz-Turnier-Club Rot-Gold e.V. und
Rock 'n' Roll Sportclub "Turbo Turtles" Tübingen e.V.
als Vermieter, vertreten durch die Vorstände der Vereine,
diese vertreten durch die Vorsitzenden der Vereine
und ........................................................................
als Mieter
wird folgender Mietvertrag geschlossen:
§1 Mietsache
Vermietet werden im Anwesen Lilli-Zapf-Str. 14-16, 72072 Tübingen folgende
Räumlichkeiten und Anlagen:
Audio Halle 1 | Empore Halle 1 | |||
Halle 2 | Audio Halle 2 | |||
Halle 3 | Audio Halle 3 | |||
Umkleide 1 | Umkleide 2 | Umkleide 3 mit Garderobe | ||
Bar | Küche mit Nebenräumen |
§2 Mietzeit
Die in §1 bezeichneten Räumlichkeiten und Anlagen werden angemietet
an den Tagen ....................................................................
für die Zeit ....................................................................
§3 Codekarte, Schlüssel
Der Mieter erhält die Codekarte(n) Nr. ....................................
für die Außentüre und den Schlüsselschrank Nr. ..................., sowie die
Schlüssel ...............................
Die Schlüssel werden im Schlüsselschrank bereitgehalten; sie dürfen auch während
der Mietzeit nicht aus dem Gebäude entfernt werden.
Die Übergabe von Codekarten und Schlüsseln wird ins Übergabeprotokoll aufgenommen.
§4 Mietzins
Der Mietzins beträgt ........................ EURO.
In diesem Betrag sind die Kosten für den Betrieb der Halle enthalten
Nicht enthalten sind die Kosten für die Entsorgung von Abfällen und Reinigungskosten.
Der Mietzins ist im voraus auf das Konto 402440 bei der Kreissparkasse Tübingen,
BLZ 641 500 20 zu überweisen.
Bei Dauermietverhältnissen ist der Mietzins monatlich im voraus zu überweisen.
Der Mietzins wird auch dann fällig, wenn der Mieter von seinem Nutzungsrecht
keinen Gebrauch macht.
§5 Mehrheiten von Mietern und Vermietern
Die Vermieter sind als Gesamtgläubiger berechtigt und als Gesamtschuldner
verpflichtet. Dasselbe gilt für mehrere Mieter.
§6 Umfang des Nutzungsrechts
(1) Die in §1 bezeichneten Räumlichkeiten werden zu folgendem Zweck
angemietet:...................................................................................
.......................................................................................................................................................................................
(2) Sonstige Nutzungen der Mietsache sind nur nach schriftlicher Zustimmung
der Vermieter zulässig.
(3) Öffentliche Veranstaltungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung der Vermieter
(4) Untervermietung ist unzulässig. Ausnahmen bedürfen einer gesonderten schriftlichen
Vereinbarung.
(5) Der Mieter verpflichtet sich, genehmigungspflichtige Veranstaltungen nur
nach Absprache mit den Vermietern und nicht ohne die erforderliche Genehmigung
durchzuführen.
(6) Der Mieter erkennt die unmittelbare Verbindlichkeit der Hausordnung an,
die Bestandteil dieses Mietvertrags ist. Er erhält ein Exemplar der Hausordnung.
Der Mieter verpflichtet sich, die Bindung an die Hausordnung an Dritte weiterzugeben,
die im Rahmen der Nutzung oder einer berechtigten Untervermietung durch den
Mieter Zutritt zum Gebäude erhalten. Die Vermieter haben das Recht, gegen Personen,
die Vorschriften der Hausordnung verletzen, ein Hausverbot auszusprechen;
das gilt auch gegenüber den in Satz 3 bezeichneten Personen; ein Schadenersatzanspruch
des Mieters ist in diesen Fällen ausgeschlossen.
(7) Im gesamten Gebäude besteht Rauchverbot; das gilt insbesondere auch für
den Eingangsbereich.
(8) Der Mieter wird darauf hingewiesen, dass ein Aufenthalt von gleichzeitig
mehr als zweihundert Personen in Halle 1 verboten ist. Er hat durch geeignete
Maßnahmen für die Einhaltung dieser Vorschrift zu sorgen.
(9) Einweggeschirr darf nicht verwendet werden.
(10) Die Nutzung der Umkleiden umfasst auch die der zugehörigen Duschen und
WCs.
(11) Die in §2 vereinbarte Nutzungszeit darf auch bezüglich einzelner Mietsachen
nicht überschritten werden. Das gilt insbesondere für die Umkleiden; der Mieter
wird darauf hingewiesen, dass ein Verstoß gegen §3.7 der Hausordnung eine Ersatzpflicht
im Sinne von §9 Absatz 6 dieses Vertrags zur Folge hat.
(12) Bei Nutzung von Audio, Bar und Küche erfolgt die Bedienung grundsätzlich
durch Personal der Vermieter. Es kann die Bedienung der Anlagen durch den Mieter
nach Einweisung durch den Vermieter vereinbart werden.
§7 Haftungsausschluss
(1) Die Vermieter haften nicht für Schäden, die bei Nutzung der Mietsache
entstehen. Von der Haftung ausgeschlossen sind insbesondere Schäden, die dadurch
bedingt sind, dass Baumaßnahmen noch nicht abgeschlossen sind.
Der Mieter übernimmt für die Dauer der Mietzeit die Verkehrssicherungspflichten
für Gebäude und Außenanlagen.
§8 Zurverfügungstellung der Mietsachen
(1) Die Mietsachen werden mit Beginn der Mietzeit gemäß §2 dem Mieter
in gereinigtem Zustand überlassen.
(2) Bei der Übergabe an den Mieter ist ein Übergabeprotokoll über den Zustand
der Mietsachen anzufertigen. Schäden an einer Mietsache, die nicht im Übergabeprotokoll
aufgeführt sind, gelten als vom Mieter verursacht. Eine Verursachung durch den
Mieter wird vermutet, wenn kein Übergabeprotokoll angefertigt wurde, es sei
denn, die Vermieter haben schriftlich auf die Anfertigung eines Übergabeprotokolls
verzichtet oder der Mieter kann nachweisen, dass er die Schäden nicht verursacht
hat.
(3) Erfolgt die Bereitstellung einer Mietsache verspätet, obwohl der Mieter
zur Entgegennahme bereit ist und die nach §12 erforderliche Sicherheit geleistet
hat, ist für diesen Zeitraum kein Mietzins zu entrichten; schon gezahlter Mietzins
wird zurückerstattet. Hat der Mieter für den Rest der Mietzeit kein Interesse
an der Aufrechterhaltung des Mietvertrags, kann er vom Vertrag zurücktreten.
Die Vermieter haben dem Mieter den durch die Verspätung entstehenden Schaden
zu ersetzen. Ist ein Schaden nicht zu ermitteln, so erhält der Mieter die Hälfte
des Mietzinses, welcher für die Zeit der Verspätung zu entrichten gewesen wäre;
dasselbe gilt, wenn der ermittelte Schaden geringer ist, als dieser Betrag.
(4) Wird die Mietsache zerstört oder kann sie aus einem anderen Grunde nicht
zur Verfügung gestellt werden, so können die Vermieter vom Vertrag zurücktreten;
Absatz 3 findet keine Anwendung. Das gilt nicht, wenn die Zerstörung oder Unbrauchbarkeit
auf Verschulden der Vermieter beruht. Der Mieter wird darauf hingewiesen, dass
die Stadt Tübingen das Recht hat, die Hallen mit einer sechswöchigen Voranmeldefrist
zu belegen; in diesem Falle können die Vermieter vom Vertrag ganz oder teilweise
zurücktreten; bei teilweisem Rücktritt der Vermieter hat der Mieter die Rechte
aus Absatz 3 Satz 2; im übrigen findet Absatz 3 keine Anwendung.
§9 Rückgabe der Mietsachen
(1) Die Mietsache ist mit Ablauf der Mietzeit den Vermietern in gereinigtem
Zustand zurückzugeben.
(2) Die Reinigung wird durchgeführt (Zutreffendes bitte ankreuzen)
Nr.1: durch die Vermieter auf Kosten der Mieter
Nr.2: durch die Mieter auf eigene Kosten
(3) Die Reinigung muss noch während der Dauer der Mietzeit erfolgen.
(4) Bei der Rückgabe an die Vermieter ist ein Abnahmeprotokoll über den Zustand
der Mietsachen anzufertigen.
Schäden an einer Mietsache, die nicht im Abnahmeprotokoll aufgeführt sind, gelten
als nicht vom Mieter verursacht. Wenn kein Abnahmeprotokoll angefertigt wurde,
wird vermutet, dass Schäden nicht vom Mieter verursacht wurden, es sei denn,
der Mieter hat schriftlich auf die Anfertigung eines Abnahmeprotokolls verzichtet
oder die Mitwirkung bei Anfertigung eines solchen verweigert oder die Vermieter
können nachweisen, dass die Schäden vom Mieter verursacht wurden.
(5) Haben die Mieter die Reinigung gemäß Absatz 2 Nr. 2 übernommen, haben die
Vermieter das Recht zur Nachreinigung auf Kosten des Mieters. Die dafür benötigte
Zeit gilt als Verspätung im Sinne von Absatz 6.
(6) Erfolgt die Rückgabe einer Mietsache durch den Vermieter verspätet, obwohl
die Vermieter zur Entgegennahme bereit sind, ist für diesen Zeitraum ein dem
in §4 Absatz 1 vereinbarten Mietzins entsprechender Betrag zu entrichten.
Zusätzlich hat der Mieter den Vermietern den durch die Verspätung entstehenden
Schaden zu ersetzen. Ist ein Schaden nicht zu ermitteln, so erhalten die Vermieter
die Hälfte des Mietzinses, welcher für die Zeit der Verspätung zu entrichten
ist; dasselbe gilt, wenn der ermittelte Schaden geringer ist, als dieser Betrag.
(7) Ist die Mietsache beschädigt, so können die Vermieter den zur Wiederherstellung
erforderlichen Geldbetrag verlangen. Diese ist vom Mieter im voraus zu entrichten,
wenn die Vermieter einen Kostenvoranschlag vorlegen. Zusätzlich können die Vermieter
die Rechte aus Absatz 6 geltend machen; die Zeit bis zur vollständigen Wiederherstellung
der Mietsache gilt als Verspätung im Sinne des Absatzes 6.
§10 Einbringen von Gegenständen in die Mietsache
(1) Das Einbringen von Gegenständen in die Mietsache bedarf der vorherigen
Zustimmung der Vermieter.
(2) Der Mieter haftet für Schäden, die durch eingebrachte Gegenstände
verursacht werden, nach §11 Absatz 3 Satz 2, sowie für die rechtzeitige Entfernung
der Gegenstände aus der Mietsache nach §9 Absatz 6.
(3) Werden eingebrachte Gegenstände mit der Mietsache verbunden, so werden
sie Eigentum der Vermieter, falls nicht schriftlich eine abweichende Regelung
vereinbart ist; eine Entschädigung für den Rechtsverlust ist ausgeschlossen.
Die Trennung bedarf der vorherigen Zustimmung der Vermieter; erfolgt die Trennung
ohne Zustimmung, findet §11 Absatz 2 Anwendung. Werden Gegenstände durch den
Mieter mit Zustimmung der Vermieter mit der Mietsache verbunden, so können die
Vermieter nach Beendigung des Mietverhältnisses wahlweise Beseitigung auf Kosten
des Mieters oder entschädigungslose Überlassung verlangen.
§11 Haftung des Mieters gegenüber den Vermietern
(1) Der Mieter haftet für verschuldete Schäden an den Mietsachen
sowie sonstigen Gegenständen auf dem Anwesen Lilli-Zapf-Str. 14-16, 72072 Tübingen.
Als Verschulden gilt auch leichteste Fahrlässigkeit.
(2) Der Mieter haftet für alle Schäden, die bei der Verletzung von Vorschriften
dieses Vertrags entstehen, auch dann, wenn ihn weder ein Verschulden an der
Verletzung der Vorschriften noch am Eintritt der Schäden trifft.
(3) Der Mieter haftet im Umfang der Absätze 1 und 2 auch für das Verhalten
der in §6 Absatz 6 Satz3 bezeichneten Personen, sowie sonstiger Dritter, die
durch ihn Zutritt zum Gebäude erhalten. Dasselbe gilt für Schäden, die durch
vom Mieter oder die in Satz 1 bezeichneten Personen eingebrachte Gegenstände
verursacht werden. Die Inanspruchnahme der in Satz 1 bezeichneten Personen
schließt die Haftung des Mieters nicht aus.
(4) Jeder Mieter haftet für jegliche Schäden an der Mietsache, die durch
den Gebrauch bedingt sind, auch ohne Verschulden. Erfolgt die Bedienung von
gemieteten Anlagen gemäß §6 Absatz 12 Satz 1 durch die Vermieter, haftet der
Mieter für Schäden an diesen Anlagen nur nach Maßgabe der Absätze 1 bis
3.
(5) Der Mieter ist zur unverzüglichen Meldung von Schäden an den Vermieter
verpflichtet. Ist nicht aufzuklären, ob ein nicht unverzüglich gemeldeter Schaden
vom Mieter oder einer in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Personen verursacht oder
verschuldet wurde, wird die Verursachung oder das Verschulden vermutet.
§12 Sicherheitsleistung
Zur Sicherung von Schadenersatzansprüchen der Vermieter gegen
den Mieter leistet der Mieter Sicherheit. Dies kann in Form einer Kaution, durch
Nachweis einer Haftpflichtversicherung oder durch Bürgschaft eines inländischen
Kreditinstituts erfolgen. Bis zur Sicherheitsleistung können die Vermieter die
Überlassung der Mietsache verweigern; in diesem Falle ist der vereinbarte Mietzins
auch für den Zeitraum vor der Überlassung in voller Höhe zu entrichten; ein
Abzug für ersparte Betriebskosten ist ausgeschlossen.
§13 Weitere Vereinbarungen
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Ort und Datum
Vermieter
Mieter