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Mietvertrag

Zwischen den Vereinen
Tanz-Turnier-Club Rot-Gold e.V. und
Rock 'n' Roll Sportclub "Turbo Turtles" Tübingen e.V.
als Vermieter, vertreten durch die Vorstände der Vereine,
diese vertreten durch die Vorsitzenden der Vereine
und ........................................................................ als Mieter
wird folgender Mietvertrag geschlossen:

§1    Mietsache
Vermietet werden im Anwesen Lilli-Zapf-Str. 14-16, 72072 Tübingen folgende Räumlichkeiten und Anlagen:

Halle 1

Audio Halle 1 Empore Halle 1
Halle 2 Audio Halle 2
Halle 3 Audio Halle 3
Umkleide 1 Umkleide 2 Umkleide 3 mit Garderobe
Bar Küche mit Nebenräumen


§2    Mietzeit
Die in §1  bezeichneten Räumlichkeiten und Anlagen werden angemietet
an den Tagen ....................................................................
für die Zeit    ....................................................................

§3    Codekarte, Schlüssel
Der Mieter erhält die Codekarte(n) Nr. .................................... für die Außentüre und den Schlüsselschrank Nr. ..................., sowie die Schlüssel ...............................
Die Schlüssel werden im Schlüsselschrank bereitgehalten; sie dürfen auch während der Mietzeit nicht aus dem Gebäude entfernt werden.
Die Übergabe von Codekarten und Schlüsseln wird ins Übergabeprotokoll aufgenommen.

§4    Mietzins
Der Mietzins beträgt ........................ EURO.
In diesem Betrag sind die Kosten für den Betrieb der Halle enthalten
Nicht enthalten sind die Kosten für die Entsorgung von Abfällen und Reinigungskosten.
Der Mietzins ist im voraus auf das Konto 402440 bei der Kreissparkasse Tübingen, BLZ 641 500 20 zu überweisen.
Bei Dauermietverhältnissen ist der Mietzins monatlich im voraus zu überweisen.
Der Mietzins wird auch dann fällig, wenn der Mieter von seinem Nutzungsrecht keinen Gebrauch macht.

§5    Mehrheiten von Mietern und Vermietern
Die Vermieter sind als Gesamtgläubiger berechtigt und als Gesamtschuldner verpflichtet. Dasselbe gilt für mehrere Mieter.

§6    Umfang des Nutzungsrechts
(1) Die in §1 bezeichneten Räumlichkeiten werden zu folgendem Zweck angemietet:...................................................................................
.......................................................................................................................................................................................
(2) Sonstige Nutzungen der Mietsache sind nur nach schriftlicher Zustimmung der Vermieter zulässig.
(3) Öffentliche Veranstaltungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung der Vermieter
(4) Untervermietung ist unzulässig. Ausnahmen bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.
(5) Der Mieter verpflichtet sich, genehmigungspflichtige Veranstaltungen nur nach Absprache mit den Vermietern und nicht ohne die erforderliche Genehmigung durchzuführen.
(6) Der Mieter erkennt die unmittelbare Verbindlichkeit der Hausordnung an, die Bestandteil dieses Mietvertrags ist. Er erhält ein Exemplar der Hausordnung. Der Mieter verpflichtet sich, die Bindung an die Hausordnung an Dritte weiterzugeben, die im Rahmen der Nutzung oder einer berechtigten Untervermietung durch den Mieter Zutritt zum Gebäude erhalten. Die Vermieter haben das Recht, gegen Personen, die Vorschriften der Hausordnung verletzen, ein Hausverbot auszusprechen;  das gilt auch gegenüber den in Satz 3 bezeichneten Personen; ein Schadenersatzanspruch des Mieters  ist in diesen Fällen ausgeschlossen.
(7) Im gesamten Gebäude besteht Rauchverbot; das gilt insbesondere auch für den Eingangsbereich.
(8) Der Mieter wird darauf hingewiesen, dass ein Aufenthalt von gleichzeitig mehr als zweihundert Personen in Halle 1 verboten ist. Er hat durch geeignete Maßnahmen für die Einhaltung dieser Vorschrift zu sorgen.
(9) Einweggeschirr darf nicht verwendet werden.
(10) Die Nutzung der Umkleiden umfasst auch die der zugehörigen Duschen und WCs.
(11) Die in §2 vereinbarte Nutzungszeit darf auch bezüglich einzelner Mietsachen nicht überschritten werden. Das gilt insbesondere für die Umkleiden; der Mieter wird darauf hingewiesen, dass ein Verstoß gegen §3.7 der Hausordnung eine Ersatzpflicht im Sinne von §9 Absatz 6 dieses Vertrags zur Folge hat.
(12) Bei Nutzung von Audio, Bar und Küche erfolgt die Bedienung grundsätzlich durch Personal der Vermieter. Es kann die Bedienung der Anlagen durch den Mieter nach Einweisung durch den Vermieter vereinbart werden.

§7    Haftungsausschluss
(1) Die Vermieter haften nicht für Schäden, die bei Nutzung der Mietsache entstehen. Von der Haftung ausgeschlossen sind insbesondere Schäden, die dadurch bedingt sind, dass Baumaßnahmen noch nicht abgeschlossen sind.
Der Mieter übernimmt für die Dauer der Mietzeit die Verkehrssicherungspflichten für Gebäude und Außenanlagen.

§8    Zurverfügungstellung der Mietsachen
(1) Die Mietsachen werden mit Beginn der Mietzeit gemäß §2 dem Mieter in gereinigtem Zustand überlassen.
(2) Bei der Übergabe an den Mieter ist ein Übergabeprotokoll über den Zustand der Mietsachen anzufertigen. Schäden an einer Mietsache, die nicht im Übergabeprotokoll aufgeführt sind, gelten als vom Mieter verursacht. Eine Verursachung durch den Mieter wird vermutet, wenn kein Übergabeprotokoll angefertigt wurde, es sei denn, die Vermieter haben schriftlich auf die Anfertigung eines Übergabeprotokolls verzichtet oder der Mieter kann nachweisen, dass er die Schäden nicht verursacht hat.
(3) Erfolgt die Bereitstellung einer Mietsache verspätet, obwohl der Mieter zur Entgegennahme bereit ist und die nach §12 erforderliche Sicherheit geleistet hat, ist für diesen Zeitraum kein Mietzins zu entrichten; schon gezahlter Mietzins wird zurückerstattet. Hat der Mieter für den Rest der Mietzeit kein Interesse an der Aufrechterhaltung des Mietvertrags, kann er vom Vertrag zurücktreten. Die Vermieter haben dem Mieter den durch die Verspätung entstehenden Schaden zu ersetzen. Ist ein Schaden nicht zu ermitteln, so erhält der Mieter die Hälfte des Mietzinses, welcher für die Zeit der Verspätung zu entrichten gewesen wäre; dasselbe gilt, wenn der ermittelte Schaden geringer ist, als dieser Betrag.
(4) Wird die Mietsache zerstört oder kann sie aus einem anderen Grunde nicht zur Verfügung gestellt werden, so können die Vermieter vom Vertrag zurücktreten; Absatz 3 findet keine Anwendung. Das gilt nicht, wenn die Zerstörung oder Unbrauchbarkeit auf Verschulden der Vermieter beruht. Der Mieter wird darauf hingewiesen, dass die Stadt Tübingen das Recht hat, die Hallen mit einer sechswöchigen Voranmeldefrist zu belegen; in diesem Falle können die Vermieter vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten; bei teilweisem Rücktritt der Vermieter hat der Mieter die Rechte aus Absatz 3 Satz 2; im übrigen findet Absatz 3 keine Anwendung.

§9    Rückgabe der Mietsachen
(1) Die Mietsache ist mit Ablauf der Mietzeit den Vermietern in gereinigtem Zustand zurückzugeben.
(2) Die Reinigung wird durchgeführt (Zutreffendes bitte ankreuzen)
    Nr.1: durch die Vermieter auf Kosten der Mieter
    Nr.2: durch die Mieter auf eigene Kosten
(3) Die Reinigung muss noch während der Dauer der Mietzeit erfolgen.
(4) Bei der Rückgabe an die Vermieter ist ein Abnahmeprotokoll über den Zustand der Mietsachen anzufertigen.
Schäden an einer Mietsache, die nicht im Abnahmeprotokoll aufgeführt sind, gelten als nicht vom Mieter verursacht. Wenn kein Abnahmeprotokoll angefertigt wurde, wird vermutet, dass Schäden nicht vom Mieter verursacht wurden, es sei denn, der Mieter hat schriftlich auf die Anfertigung eines Abnahmeprotokolls verzichtet oder die Mitwirkung bei Anfertigung eines solchen verweigert oder die Vermieter können nachweisen, dass die Schäden vom Mieter verursacht wurden.
(5) Haben die Mieter die Reinigung gemäß Absatz 2 Nr. 2 übernommen, haben die Vermieter das Recht zur Nachreinigung auf Kosten des Mieters. Die dafür benötigte Zeit gilt als Verspätung im Sinne von Absatz 6.
(6) Erfolgt die Rückgabe einer Mietsache durch den Vermieter verspätet, obwohl die Vermieter zur Entgegennahme bereit sind, ist für diesen Zeitraum ein dem in §4 Absatz 1 vereinbarten Mietzins  entsprechender Betrag zu entrichten. Zusätzlich hat der Mieter den Vermietern den durch die Verspätung entstehenden Schaden zu ersetzen. Ist ein Schaden nicht zu ermitteln, so erhalten die Vermieter die Hälfte des Mietzinses, welcher für die Zeit der Verspätung zu entrichten ist; dasselbe gilt, wenn der ermittelte Schaden geringer ist, als dieser Betrag.
(7) Ist die Mietsache beschädigt, so können die Vermieter den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag verlangen. Diese ist vom Mieter im voraus zu entrichten, wenn die Vermieter einen Kostenvoranschlag vorlegen. Zusätzlich können die Vermieter die Rechte aus Absatz 6 geltend machen; die Zeit bis zur vollständigen Wiederherstellung der Mietsache gilt als Verspätung im Sinne des Absatzes 6.

§10    Einbringen von Gegenständen in die Mietsache
(1) Das Einbringen von Gegenständen in die Mietsache bedarf der vorherigen Zustimmung der Vermieter.

(2) Der Mieter haftet für Schäden, die durch eingebrachte Gegenstände verursacht werden, nach §11 Absatz 3 Satz 2, sowie für die rechtzeitige Entfernung der Gegenstände aus der Mietsache nach §9 Absatz 6.
(3) Werden eingebrachte Gegenstände mit der Mietsache verbunden, so werden sie Eigentum der Vermieter, falls nicht schriftlich eine abweichende Regelung vereinbart ist; eine Entschädigung für den Rechtsverlust ist ausgeschlossen. Die Trennung bedarf der vorherigen Zustimmung der Vermieter; erfolgt die Trennung ohne Zustimmung, findet §11 Absatz 2 Anwendung. Werden Gegenstände durch den Mieter mit Zustimmung der Vermieter mit der Mietsache verbunden, so können die Vermieter nach Beendigung des Mietverhältnisses wahlweise Beseitigung auf Kosten des Mieters oder entschädigungslose Überlassung verlangen.

§11    Haftung des Mieters gegenüber den Vermietern
(1) Der Mieter haftet für verschuldete Schäden an den Mietsachen sowie sonstigen Gegenständen auf dem Anwesen Lilli-Zapf-Str. 14-16, 72072 Tübingen. Als Verschulden gilt auch leichteste Fahrlässigkeit.
(2) Der Mieter haftet für alle Schäden, die bei der Verletzung von Vorschriften dieses Vertrags entstehen, auch dann, wenn ihn weder ein Verschulden an der Verletzung der Vorschriften noch am Eintritt der Schäden trifft.
(3) Der Mieter haftet im Umfang der Absätze 1 und 2 auch für das Verhalten der in §6 Absatz 6 Satz3 bezeichneten Personen, sowie sonstiger Dritter, die durch ihn Zutritt zum Gebäude erhalten. Dasselbe gilt für Schäden, die durch vom Mieter oder die in Satz 1  bezeichneten Personen eingebrachte Gegenstände verursacht werden. Die Inanspruchnahme der in Satz 1  bezeichneten Personen schließt die Haftung des Mieters nicht aus.
(4) Jeder Mieter haftet für jegliche Schäden an der Mietsache, die durch den Gebrauch bedingt sind, auch ohne Verschulden. Erfolgt die Bedienung von gemieteten Anlagen gemäß §6 Absatz 12 Satz 1 durch die Vermieter, haftet der Mieter für Schäden an diesen Anlagen nur nach Maßgabe der Absätze 1  bis 3.
(5) Der Mieter ist zur unverzüglichen Meldung von Schäden an den Vermieter verpflichtet. Ist nicht aufzuklären, ob ein nicht unverzüglich gemeldeter Schaden vom Mieter oder einer in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Personen verursacht oder verschuldet wurde, wird die Verursachung oder das Verschulden vermutet.

§12    Sicherheitsleistung
Zur Sicherung von Schadenersatzansprüchen der Vermieter gegen den Mieter leistet der Mieter Sicherheit. Dies kann in Form einer Kaution, durch Nachweis einer Haftpflichtversicherung oder durch Bürgschaft eines inländischen Kreditinstituts erfolgen. Bis zur Sicherheitsleistung können die Vermieter die Überlassung der Mietsache verweigern; in diesem Falle ist der vereinbarte Mietzins auch für den Zeitraum vor der Überlassung in voller Höhe zu entrichten; ein Abzug für ersparte Betriebskosten ist ausgeschlossen.

§13 Weitere Vereinbarungen
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Ort und Datum             Vermieter              Mieter